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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Druckguss Service Deutschland GmbH (nachfolgend "Lieferer" genannt) gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen, welche einen integrierten Bestandteil der Auftragsvereinbarungen bilden, soweit nicht im einzelnen Fall eine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Abmachungen irgendwelcher Art (auch telefonische und telegrafische) werden vom Lieferer nur anerkannt, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt sind. Aufträge kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer zustande. Soweit in diesen allgemeinen Lieferbedingungen von "höherer Gewalt" die Rede ist, fallen unter diesen Begriff: Mobilmachung, Krieg, Revolution, Unruhen irgendwelchen Art, Naturkatastrophen usw. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für den Lieferer auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.
Der Besteller und der Lieferer dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger gegenseitiger Zustimmung auf Dritte übertragen. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen einer Geldforderung gemäß § 354a HGB.
 
3. Als zugesichert gelten allein solche Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich als zugesichert angegeben sind. Besondere Schutzvorrichtungen werden auf Kosten des Bestellers nur mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, falls ihm dies aufgrund der konstruktiven Entwicklung und des technischen Fortschrittes geboten erscheint.

4. Stornierung eines Auftrags

Der Auftraggeber hat das Recht, einen Auftrag schriftlich zu stornieren. Die Stornierung wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Mitteilung bei uns wirksam.

 

  1. Stornogebühren
    Im Falle einer Stornierung des Auftrags ab xxxx EUR Auftragswert werden Stornogebühren in Höhe von 2,5 % des Auftragswertes fällig, jedoch mindestens 250 EUR. Der Auftragswert ist der Betrag, der im ursprünglichen Auftrag vereinbart wurde, ohne Berücksichtigung von eventuell bereits erbrachten Teilleistungen oder zusätzlicher Kosten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden zu 100% in Rechnung gestellt.
  2. Fälligkeit und Zahlung der Stornogebühren
    Die Stornogebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Stornierungsbestätigung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt auf das in der Stornierungsbestätigung angegebene Konto.
  3. Rückerstattung
    Sofern bereits Zahlungen geleistet wurden, werden die Stornogebühren von dem bereits gezahlten Betrag abgezogen und der verbleibende Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Stornierung zurückerstattet.

 

Wird eine bestellte Montage- bzw. Serviceleistung storniert gelten folgende Regeln:

  1. Bis 14 Tage vor Beginn der Leistungserbringung – kostenfrei für den Leistungsanteil von DSD
  2. Ab 13 Tage vor Beginn der Leistungserbringung – sind 25 % des Bestellwertes vom Besteller zu tragen.“
  3. Ab 6 Tage vor Beginn der Leistungserbringung – sind 50 % des Bestellwertes vom Besteller zu tragen.“
  4. Innerhalb 48 Std. vor Beginn der Leistungserbringung – sind 75 % des Bestellwertes vom Besteller zu tragen.“
  5. Stornierungskosten Dritter Parteien, die zur Leistungserbringung von DSD notwendig sind, werden gemäß deren AGBs ohne Aufschlag in Rechnung gestellt.
  6. Ergänzende Bedingungen
    Für alle weiteren Regelungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Auftrag zugrunde liegen.




II. Pläne und Unterlagen

1. Die Angaben, die in den, dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen gemacht sind, sind nur annähernd maßgebend und nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Mit der Aushändigung von Plänen und technischen Unterlagen durch den Lieferer oder Besteller geht das Eigentums- und Urheberrecht nicht auf den Empfänger über; sie dürfen Dritten, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht werden.
 
3. Bei Nichtbestellung sind dem Lieferer alle Pläne und technischen Unterlagen zurückzugeben, und zwar sofort, wenn die Bestellung an Dritte vergeben wird, sonst 6 Monate nach Einsendung. In beiden Fällen sind dem Lieferer die dafür entstandenen Kosten nach der LHO (Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure) des Vereins Deutscher Ingenieure zu vergüten,

4. Gewährt der Lieferer dem Kunden unentgeltlich technischen Beistand irgendwelchen Art, der sich auf die Erstellung von Anlagenteilen bezieht, die vom Kunden selber oder in dessen Auftrag durch einen Dritten fabriziert werden, so geschieht diese Beratung nach bestem Wissen und Können. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelchen Nebenpflichten haftet der Lieferer nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.


III. Preis

1. Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarungen unverpackt, verladen ab Lieferwerk, sie lauten auf EURO. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
 
2. Leistungen, die im Vertrag oder im maßgebenden Angebot nicht inbegriffen sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Zoll und Stempelgebühren, Vertragssteuern, Gebühren für Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen, Konsulargebühren, Transferkosten (Devisenbewilligungen, Kompensationsprämien), Umsatz-, Umsatzausgleichssteuer sowie überhaupt alle mit dem Import zusammenhängenden Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. 
 
3. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Lieferers basieren auf den bei ihrer Ausstellung gültigen Materialpreisen, Lohnansätzen, Transport und Versicherungstarifen, Zöllen, Steuern usw. Wenn bis zur Auslieferung Erhöhungen oder Reduktionen bei diesen Kostenfaktoren eintreten sollten, behält sich der Lieferer vor, die Waren zu den Verkaufspreisen zu fakturieren, die zum Zeitpunkt der Ablieferung in Kraft sind.


IV. Montage

1. Montage und Inbetriebsetzung gehen zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen stellt der Lieferertüchtige Monteure nach zu vereinbarenden Bedingungen. Wenn gleichzeitig mit dem Kostenvoranschlag Montagesätze angegeben werden, behält sich der Lieferer vor, diese nach den bestehenden Lohn- und Arbeitsverhältnissen zu ändern.
 
2. Zu Lasten des Kunden fallen sämtliche Bauarbeiten wie Erd-, Maurer-, Zimmerer-, Schreiner-, Glaser-, Maler- und Schmiedearbeiten, die Erstellung oder Schließung von Öffnungen in Mauern, Böden, Wänden usw., Reinigungsarbeiten, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Schmier-, Brenn- und Putzmaterials sowie die Sorge für Wasser, Heizung und Beleuchtung und einen abschließbaren Raum für die Werkzeuge der Monteure. Ferner fallen zu Lasten des Kunden Materialien und Betriebskraft für Proben und Inbetriebsetzung des Objektes.
 
3. Vor Beginn der Montage muss der Aufstellungsort bereitgestellt sein, so dass ein ungehinderter Fortgang der Montagearbeiten erfolgen kann. Die für die Aufstellung bestimmten Lokalitäten müssen vor Beginn der Montagearbeiten mit Innenverputz, Fenstern, Türen, Decken und Treppen versehen sein, auch genügend große Öffnungen haben, damit die Maschinen wenn immer möglich unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. Im Interesse einer möglichst reibungslosen Montage bemisst der Lieferer das erforderliche Material reichlicher, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Aus diesem Grunde ist das für die Montage vorstehender Lieferung nicht benötigte Material an den Lieferer nach Inbetriebsetzung der Anlage zurückzuerstatten. Die für die Montage notwendigen Vorschüsse sind auf Verlangen des Lieferers durch den Kunden zu entrichten.
 
4. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für Unfälle, Unfallfolgen und Sachschäden, die auf ungenügende Beschaffenheit des von ihm gestellten Rüst- und Hebezeugs sowie anderer Einrichtungen und Hilfsmateriellen zurückzuführen sind, auch wenn diese vom Personal ohne Beanstandung verwendet wurden. Der Kunde übernimmt ferner volle Verantwortung von Haftpflicht und Unfallrisiken, die sein Personal oder von ihm gestellte Hilfsarbeiter und Drittpersonen verursachen oder im Zusammenhang mit der Montage erleiden, selbst dann, wenn die Leitung in den Händen des Personals des Lieferers liegt. Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb zu nehmen, so hat der Kunde den Lieferer ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen.


V. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Mangels besonderer Vereinbarungen hat der Besteller bei Anlagen und Maschinen 40% des Vertragspreises bei Auftragsbestätigung, 50% Mitteilung der Versandbereitschaft und 10% nach Auslieferung ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu zahlen. Bei Ersatzteilen lauten die Zahlungsbedingungen 100 % netto bei Lieferung.
 
2. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Waren, die ohne gegenteilige Abmachung auf Gefahr des Kunden, sowie bei Verzögerung der Fertigstellung, Lieferung oder Montage oder Inbetriebsetzung durch Verschulden des Kunden, Zufall oder höhere Gewalt, haben Zahlungen dennoch zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu erfolgen. 
 
3. Die rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wird durch die gemäß Gewährleistung und speziellen Garantien vorgesehenen Leistungen nicht beeinflusst. Ebenso ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen Gegenansprüche ausgeschlossen. 
 
4. Ist die Erfüllung der vereinbarten Zahlungen durch höhere Gewalt in Frage gestellt oder sollten sich nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses irgendwelche wirtschaftlichen Faktoren (z.B. Devisenlage, Transfermöglichkeiten usw.) in den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bestimmungsland oder dem Lande des Kunden verändern, so steht dem Lieferer das Recht zu, die Fabrikation der Maschinen zu unterbrechen oder versandbereite Ware zurückzubehalten und die speziellen Lieferbedingungen, insbesondere die Zahlungsbedingungen, neu festzulegen, damit der Lieferer für die Abwicklung des Geschäftes und für den Zahlungseingang mindestens dieselbe Sicherheit wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses behält.
 
5. Sollte der Kunde mit einer Zahlung oder mit der Übergabe von vereinbarten Wechseln, Bankgarantien oder sonstigen Sicherheiten länger als zwei Wochen im Rückstand sein, so wird der ganze Restbetrag sofort fällig.   6. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller geschuldeten Beträge geliefert, ist der Besteller verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand zugunsten des Lieferers ausreichend zu versichern und diesem auf Verlangen einen Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft zu übergeben.


Vl. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
 
2. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus seine durch die Verbindung erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer.

3. Wird der Liefergegenstand vom Besteller veräußert, wozu er der ausdrücklichen Genehmigung des Lieferers bedarf, tritt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im voraus seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag an den Lieferer ab. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfänden noch übereignen und hat bei Pfändungen Dritter in den Liefergegenstand oder bei sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts des Lieferers diesen unverzüglich zu benachrichtigen.


VII. Lieferfristen

1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt für die Auslieferung ab Werk und wird gerechnet vom Datum des Vorliegens beim Lieferer der notwendigen technischen Angaben, Pläne, Zeichnungen usw. sowie der vertragsmäßigen Anzahlung, der evtl. erforderlichen lmportlizenz und, sofern vereinbart, des Akkreditivs.
 
2. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn (sei es bei dem Lieferer, sei es bei seinen Unterlieferanten oder bei Transportunternehmen) Streiks, Aussperrung, Boykott, Unfälle, Betriebsstörungen, Ausschußwerden wichtiger Bestandteile oder höhere Gewalt der Einhaltung der aufgegebenen Lieferfrist erhebliche Hindernisse bereiten, ebenso bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, und zwar in diesem letzten Falle unbeschadet des Rechtes des Lieferers, vom Vertrage zurückzutreten, Die Lieferfristen verlängern sich angemessen auch dann, wenn sich allfällige Bewilligungen von Behörden verzögern, wenn der Kunde seinen Auftrag abändert, wenn er mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist oder die zur Aufnahme bestimmten Lokalitäten nicht rechtzeitig im vereinbarten Zustand sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.


VIII. Gefahrenübergang

1. Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr spätestens über, wenn die Lieferteile das jeweilige Lieferwerk verlassen. Wird der Versand auf Verlangen des Bestellers oder aus sonstigen Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr vom Tage der angezeigten Versandbereitschaft über. Der Lieferer übernimmt bei Lieferung ab Werk mangels anderer Vereinbarung nach bestem Ermessen die Versendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers und versichert den Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers zu dessen Lasten gegen Transportrisiken.

2. Im übrigen bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrüberganges entsprechend der vertraglich vereinbarten Art der Lieferung nach den internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln der internationalen Handelskammer (Incoterms), wie sie am Tage des Vertragsabschlusses gelten.


IX. Übernahme

1. Unwesentliche Anstände berechtigen den Besteller nicht, die Übernahme der Lieferung zurückzuweisen.

2. Die Zulässigkeit von Teillieferungen gilt als vereinbart.

3. Abnahmeprüfungen, die außerhalb der normalen Kontrolle des Lieferers durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

4. Die Abnahme der vom Lieferer gelieferten Maschinen, Anlagen, usw. gilt als erfolgt, wenn vom Kunden, von der Ablieferung an gerechnet, nicht innerhalb von zwei Wochen bei einzelnen Maschinen oder Apparaten, bzw. innerhalb von zwei Monaten bei ganzen Anlagen oder Umbauten, begründete schriftliche Einwände erhoben werden. Nach erfolgter Abnahme der Lieferung durch den Kunden erlischt, mit Ausnahme der nachstehend unter X. aufgeführten Gewährleistung in Bezug auf Material, Konstruktion oder Ausführung, für den Lieferer jegliche Verpflichtung.

5. Übernimmt der Besteller die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, hat der Besteller gleichwohl die geschuldeten Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu leisten. Der Lieferer ist verpflichtet, für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen und zu Lasten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die diese verlangt. Als Kosten bei Einlagerung im eigenen Werk werden mindestens 0,5 % des Vertragspreises des eingelagerten Gegenstandes für jeden vollen Monat berechnet. Sonstige Rechte, die der Lieferer aufgrund der Verzögerung der Übernahme geltend machen kann, bleiben unberührt.

 

X. Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

 

XI. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand den Bedingungen des Vertrages im wesentlichen entsprechend geliefert ist.

2. Der Lieferer ist unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, verpflichtet und berechtigt, jeden, die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes beeinträchtigenden Mangel zu beseitigen, sofern er nachweisbar bei Gefahrübergang vorhanden war oder nachweisbar innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgrund einer vor Gefahrübergang vorhandenen Ursache auftritt, und zwar nach seiner Wahl durch Ausbesserung des mangelhaften Teils, Lieferung eines Ersatzteiles oder Neulieferung. Etwa ersetzte Teile werden, soweit sie schon in das Eigentum des Bestellers übergegangen waren, Eigentum des Lieferers.
 
3. Die Gewährleistungsfrist des Lieferers gilt nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen, mangels besonderer Vereinbarung unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: Unsachgemäße Montage durch den Besteller oder Dritte, schlechte Wartung, ungeeignete Verwendung, übermäßige Beanspruchung, normale Abnutzung, unbefugt ausgeführte Reparaturen, ungeeignete Bauausführungen, nicht voraussehbar gewesene äußere Einflüsse.  
 
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate - bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate - seit lnbetriebnahme. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die lnbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Gewährleistungshaftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse gelten die Gewährleistungsbestimmungen der entsprechenden Unterlieferanten.  
 
5. Für die aufgrund dieser Bestimmungen ausgebesserten Teile und gelieferten Ersatzteile gelten die gleichen Vorschriften wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch beträgt die erneute, ab Beendigung der Mängelbeseitigung laufende Gewährleistungsfrist nur 3 Monate, sofern nicht die ursprüngliche Gewährleistungsfrist über diesen Zeitraum hinausreicht. Für die anderen Teile des Liefergegenstandes wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während derer der Liefergegenstand aufgrund des Mangels nicht gebrauchsfertig war.
 
6. Der Besteller kann die Gewährleistungspflicht des Lieferers nur in Anspruch nehmen, wenn er diesem den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich mitteilt und ihm jede Möglichkeit gibt, den Mangel festzustellen und zu beseitigen. Der Lieferer haftet ferner für Mängel der Lieferung, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere die Zahlungen vereinbarungsgemäß leistet.

7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers unerhebliche Mängel auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.

8. Ist festgestellt, dass dem Lieferer eine Mängelbeseitigung endgültig unmöglich ist, ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde sie hergeleitet werden, berechtigt und verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Erstattung der vom Besteller hierfür geleisteten Zahlungen zurückzunehmen.

9. Alle Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Mangels, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

10. Für Wiederinstandsetzungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und für gebrauchte Maschinen wird eine Haftung nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.


XII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Bestellers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung gemäß X. entsprechend.


XIII. Schadenersatzauschluss

Die Fälle der wesentlichen Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers außer den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche aus Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind in diesen Lieferbedingungen abschließend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.


XIV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Lübeck.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser  Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.